PATROCINIO A SPESE DELLO STATO
Wer sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befindet und ein Verfahren vor der Überwachungsgerichtsbarkeit einleiten möchte (alternative Maßnahmen zum Freiheitsentzug, Ratenzahlung der Geldstrafe, Rehabilitierung oder andere zuständige Verfahren), kann die Zulassung zur staatlichen Verfahrenshilfe (patrocinio a spese dello Stato) beantragen.
Wird dem Antrag stattgegeben, werden die Kosten des Verfahrens – einschließlich des Honorars des Verteidigers, dessen Mitwirkung in Strafverfahren verpflichtend ist – vom Staat getragen.
Die Leistung ist im Teil III (Art. 74–145) des D.P.R. vom 30. Mai 2002, Nr. 115, in Umsetzung von Art. 24 der Verfassung geregelt.
Einkommensvoraussetzungen
Das steuerpflichtige Gesamteinkommen des Haushalts, laut letzter Steuererklärung, darf € 11.528,41 nicht überschreiten, erhöht um € 1.032,91 für jedes zusammenlebende Familienmitglied.
In die Berechnung fallen auch von der IRPEF befreite Einkünfte oder solche, die einer Ersatzsteuer oder Quellensteuer unterliegen.
STRAFRECHTLICHE REHABILITIERUNG
(Art. 178–181 c.p. – Art. 683 c.p.p.)
Sie ermöglicht die Aufhebung der Nebenstrafen und der weiteren strafrechtlichen Folgen der Verurteilung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
Wann kann der Antrag gestellt werden
Nach mindestens 3 Jahren seit Erlöschen der Strafe und sofern keine Rückfälligkeit vorliegt.
Wie ist der Antrag einzureichen
Antrag in einfacher Form, vom Betroffenen unterschrieben, unter Verwendung des auf der Website oder in der Kanzlei erhältlichen Formulars.
Beizulegende Unterlagen:
gültiges Ausweisdokument;
Strafregisterauszug und Urteile, sofern vorhanden.
Der Antragsteller muss den erfolgten Schadenersatz gegenüber der Zivilpartei oder die Unmöglichkeit dessen nachweisen.
Die Bestellung eines Verteidigers ist fakultativ.
RATENZAHLUNG DER GELDSTRAFE
(Art. 656 Abs. 5 c.p.p. – Art. 660 c.p.p. – GvD 150/2022)
Für Taten, die bis zum 31. Dezember 2022 begangen wurden (mit Ausnahmen), kann der wirtschaftlich bedürftige Verurteilte die Zahlung in Raten beantragen.
Beizulegende Unterlagen (falls vorhanden):
Steuererklärung (730);
DURP;
ISEE.
Der Überwachungsrichter kann zwischen 6 und 60 Raten mit einem Mindestbetrag von € 15,00 gewähren (Art. 133-ter c.p.).
Die Bestellung eines Verteidigers ist fakultativ.
IM FALLE DER UMWANDLUNG DER GELDSTRAFE
(für Taten ab dem 1. Januar 2023)
Die Staatsanwaltschaft fordert den Verurteilten auf, innerhalb von 90 Tagen zu zahlen.
Bei Nichtzahlung kann die Strafe umgewandelt werden in:
AUFSCHUB DER UMWANDLUNG
(Art. 660 Abs. 10 c.p.p.)
Beruht die Nichtzahlung auf Zahlungsunfähigkeit, kann der Aufschub der Umwandlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beantragt werden; eine einmalige Verlängerung ist möglich.
SCHULDENERLASS
Wer sich in schwerer wirtschaftlicher Notlage befindet und ein ordnungsgemäßes Verhalten gezeigt hat, kann die Befreiung von den Verfahrenskosten und den Haftkosten beantragen.
Ist die Person inhaftiert, entscheidet der für die Anstalt zuständige Überwachungsrichter.
Ist die Person auf freiem Fuß, entscheidet der Überwachungsrichter des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
Die Bestellung eines Verteidigers ist fakultativ.
ANTRAG AUF KOPIEN
Kopien der Akten – in Papierform oder digital – können unter Verwendung des entsprechenden Formulars beantragt werden, das online oder in der Kanzlei erhältlich ist.